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Unternehmensanteile ≠ gleich Unternehmensanteile
Die Aufteilung von Unternehmen im Familienrecht: Entscheidend ist, ob Firmenanteile als Wertanlage dienen oder zur Einkommenserzielung genutzt werden.
Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter
017188800 oder
kanzlei@gaerner-law.at
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„Teamgeist und Fachwissen – für Ihr gutes Recht.“
Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin.
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👉🏻In unserer Reihe „Mythen im Familienrecht“ räumen wir mit Irrtürmern auf.
Heutiges Thema: Wer das Kind betraut, hat automatisch die Obsorge.
Doch Betreuung heißt nicht automatisch Obsorge. Kontaktrecht ≠ Sorgerecht.
Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter
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kanzlei@gaerner-law.at
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👉🏻 In unserer Reihe „Mythen im Familienrecht“ räumen wir mit Irrtürmern auf.
Heutiges Thema: Was ich gekauft habe, gehört nur mir!
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kanzlei@gaerner-law.at
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Auch Anwaltskanzleien im Familienrecht dürfen Wünsche haben. Hier ist unsere Liste an das Christkind! 😉🎄
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OGH 31.7.2025, 1 Ob 81/25f
Der Veräußerungserlös eines während der Ehe gegründeten oder erworbenen Unternehmens bzw. von Unternehmensanteilen gehört grundsätzlich zur Aufteilungsmasse, sofern der Erlös nicht nachweislich bereits konkret in ein neues Unternehmen reinvestiert wurde. Eine bloß geplante oder allgemein beabsichtigte zukünftige Investition genügt nicht. Wird der Erlös lediglich auf Konten oder Depots „geparkt“, ist er aufzuteilen.
Nicht zur Aufteilung gehören Veräußerungserlöse nur dann, wenn
➡️das Unternehmen erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verkauft wurde oder
➡️das Unternehmen in die Ehe eingebracht wurde und sich sein Wert während der Ehe nicht wesentlich erhöhte.
Unternehmensanteile sind aber ausgenommen, wenn sie einem tatsächlich geführten Unternehmen zuzuordnen sind. Dienen sie jedoch nur als Wertanlage, unterliegen sie der Aufteilung. Eine Anlage gilt als Wertanlage, wenn keine operative Mitarbeit oder Einflussmöglichkeit besteht.
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Aus dem Büro entkommen? Check. ✅
Ein kleiner Perspektivenwechsel tut gut: Beim Kanzleiausflug gestern Abend in den Escape Room lag der Fokus auf Teamgeist, klarer Kommunikation und strategischem Denken – Fähigkeiten, die uns auch im Arbeitsalltag stark machen.
Schön zu sehen, wie gut wir zusammenarbeiten, egal ob es um Fälle oder Rätsel geht. ✨🤝
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1 year a great team - Danke für eure tolle Arbeit. Mögen noch viele weitere folgen! 🤩 ...
Mit Stolz dürfen wir verkünden: Wir gehören zu den Top Anwaltskanzleien Österreichs 2026!
Diese Auszeichnung motiviert uns, weiterhin jeden Tag das Beste für unsere Mandant:innen zu geben. 🤍⚖️
@statista @derstandardat
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Nach Trennung oder Scheidung gilt: Eltern sollen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. 💬👨👩👧👦
Es geht um Respekt, Fairness und das Kindeswohl – nicht um alte Konflikte. ❤️
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OGH 25.3.2025, 1 Ob 131/24g
Keine Aufteilung von Verlobungs- und Hochzeitsgeschenken
Gegenstände, die ein Ehegatte – allein oder gemeinsam mit dem anderen – vor der Ehe oder während der Ehe von Dritten geschenkt bekommt, gehören nicht zur Aufteilungsmasse.
Schenkungen im Rahmen der Verlobung oder unmittelbar vor der Eheschließung – wie etwa ein Verlobungsring oder Goldschmuck – behalten ihre ursprüngliche rechtliche Zuordnung und sind nicht Teil der ehelichen Errungenschaft. Dies gilt auch, wenn sie im Hinblick auf die bevorstehende Ehe gemacht wurden. Derartige Zuwendungen sind demnach von vornherein auszunehmen.
Besonders bedeutsam ist die nun gefestigte Rechtsmeinung, dass auch während der Ehe gemeinsam an beide Ehegatten gerichtete Geschenke nicht in die Aufteilung fallen – etwa Hochzeitsgeschenke in Form von Schmuck oder Bargeld.
Der OGH begründet dies damit, dass es sich nicht um eine eheliche Errungenschaft handelt: Die Ehegatten haben zum Erwerb nicht beigetragen; es liegt keine gemeinsame Leistung zugrunde. Geschenke seien – rechtlich betrachtet – nicht erspart oder erarbeitet, sondern eben unentgeltlich übertragen worden.
Damit wendet sich der OGH ausdrücklich gegen eine ältere Linie der Rechtsprechung, wonach bei gemeinsamen Geschenken eine Aufteilung in Betracht gezogen wurde.
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👉🏻 In unserer Reihe „Mythen im Familienrecht“ räumen wir mit Irrtümern auf.
Heutiges Thema: die gemeinsame Obsorge ist nur möglich, wenn sich die Eltern gut verstehen.
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Haustiere sind für viele Menschen mehr als nur Tiere – sie sind Familienmitglieder. Doch was passiert mit dem geliebten Vierbeiner im Falle einer Trennung oder Scheidung?
In Österreich gilt: Tiere sind keine Sachen, dennoch werden sie im rechtlichen Kontext – mit wenigen Ausnahmen – ähnlich behandelt. Die Aufteilung richtet sich nach dem Zivilrecht und hängt stark von der Art der Beziehung ab:
👩⚖️ Bei verheirateten Paaren oder eingetragenen Partnerschaften wird das Tier im Rahmen der Vermögensaufteilung nach dem Prinzip der Billigkeit zugewiesen. Das bedeutet: Das Gericht berücksichtigt unter anderem, wer sich primär um das Tier gekümmert hat, wer die Kosten getragen hat – und zunehmend auch die emotionale Bindung zum Tier.
💔 Bei nicht verheirateten Lebensgemeinschaften fehlen spezielle Regelungen – hier kommt es auf individuelle Vereinbarungen an. Fehlen diese, kann das Gericht eine Entscheidung nach den allgemeinen Bestimmungen über gemeinsamen Besitz treffen.
🔍 Dabei spielt das Wohl des Tieres eine zentrale Rolle: Wer kann das Tier besser versorgen? Wo fühlt es sich wohler? In Einzelfällen ist auch eine Art gemeinsames „Sorgerecht“ denkbar, etwa durch regelmäßigen Wechsel des Aufenthalts oder geteilte Versorgungskosten.
📑 Um Streit zu vermeiden, empfehlen wir – je nach Beziehungsform – Haustierverträge, Eheverträge oder Partnerschaftsvereinbarungen, in denen klare Regelungen zum Tier getroffen werden.
👉 Unser Tipp zum Welthundetag: Wer ein Tier liebt, sorgt auch rechtlich vor. Damit es im Fall der Fälle nicht zwischen die Fronten gerät.
🧾 Sie haben Fragen zu Ihrem konkreten Fall? Wir beraten Sie gerne unter:
017188800 oder
kanzlei@gaerner-law.at
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Victoria bring nicht nur juristisches Fachwissen mit, sondern auch eine beeindruckende Ruhe, Klarheit und Zielstrebigkeit.
Wir schätzen ihr Engagement und durchdachte Herangehensweisen und sind froh sie im Team zu haben!
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👉🏻 In unserer Reihe „Mythen im Familienrecht“ räumen wir mit Irrtümern auf.
Heutiges Thema: Nur die Eltern haben ein Kontaktrecht.
Bei Fragen kontaktieren Sie uns unter
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kanzlei@gaerner-law.at
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Bettina ist eine echte Bereicherung für unser Team. Mit Leichtigkeit bringt sie selbst komplexe Sachverhalte auf den Punkt und sorgt dafür, dass sich unsere Mandanten gut beraten fühlen.
Wir sind sehr froh, dich in unserem Team zu haben!
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Am 25. September 2025 durfte Dr. Clemens GÄRNER einen Vortrag als Teil der Familienrechtstagung 2025 in der Akademie für Recht und Steuern in Wien halten. Es gab spannende Diskussionen und wertvolle Inputs, insbesondere zum Thema der Zukunft des Verschuldensprinzips bei strittigen Scheidungen.
Danke für die große Teilnahme und das Interesse für dieses spannende und durchaus kontroverse Thema.
#gärnerlaw #Akademiefürrechtundsteuern #vortrag #scheidung #verschuldensprinzip #familienrecht #information
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👉🏻 In unserer Reihe „Mythen im Familienrecht“ räumen wir mit Irrtümern auf.
Heutiges Thema: Ich brauche keinen Anwalt für die Scheidung.
Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter
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kanzlei@gaerner-law.at
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