240 Mio. Lottogewinn – oder doch nur die Hälfte? Ehepartner aufgepasst!
Lottogewinne zählen nach österreichischer Rechtsprechung zu den ehelichen Ersparnissen. Nach allgemeinen Aufteilungsgrundsätzen ist das eheliche Vermögen, das zum Zeitpunkt der Trennung vorhanden war, zur Hälfte zu teilen.
Ohne Ehevertrag gilt während aufrechter Ehe die Gütertrennung. Das heißt, jeder Ehegatte kann mit seinen Sachen machen, was er will. Diese „Freiheiten“ haben aber eine Grenze: ab dem Zeitpunkt der Trennung (egal, von wem diese ausgeht und egal aus welchem Grund) sowie 2 Jahre vor diesem Zeitpunkt, dürfen eheliche Ersparnisse und eheliches Gebrauchsvermögen nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten in einer der bisherigen gewohnten Lebensführung unüblichen Weise verwendet werden.
Lottogewinne zählen, wie gesagt, nach österreichischer Rechtsprechung zu den ehelichen Ersparnissen. Nach allgemeinen Aufteilungsgrundsätzen ist das eheliche Vermögen, das zum Zeitpunkt der Trennung vorhanden war, zur Hälfte zu teilen. Ist also der Lottoglückspilz verheiratet, und würde seine Frau auf die Idee kommen ihn zu verlassen, ist sie um € 120 Mio. reicher.
Da lässt sich der mit dem Verlassen einhergehende Verlust des eigenen Unterhaltsanspruchs wohl verkraften. Die Aufteilung hängt nämlich nicht von Verschulden am Scheitern der Ehe ab. Vielmehr ist diese verschuldensunabhängig vorzunehmen, da es sich um einen wirtschaftlichen Ausgleich des Zugewinns während der Ehe handelt und keinen „Strafcharakter“ aufweisen soll, wer Schuld am Scheitern der Ehe hat. Würde – theoretisch – unser Gewinner seinen Gewinn innerhalb eines Zeitraumes bis zu 2 Jahre vor einer Trennung verbrauchen, müsste nichts mehr davon geteilt werden bzw nur das, was noch übrig ist.
Rein wirtschaftlich betrachtet gibt es also genau genommen „2“ Glückspilze bei einem Lottogewinn: den offiziellen Gewinner und seinen Ehepartner. Freilich muss, um in den „Genuss“ des wirtschaftlichen Vorteils zu gelangen, die Ehe beendet werden – womit es jedem selbst überlassen bleibt zu entscheiden ob dann wirklich von „Glück“ gesprochen werden kann. Im gegenständlichen Fall könnte das „Eheglück“ tatsächlich vor eine große Prüfung gestellt werden!
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