OGH zum „Dreier“ in der Ehe: Nein heißt auch im Eherecht nein.
Manchmal schreibt das Familienrecht die besseren Netflix-Drehbücher:
Er wirft ihr Untreue vor. Sie sagt: Moment – du wolltest doch, dass ich mit anderen Männern Sex habe, während du zusiehst oder mitmachst.
Der OGH macht daraus keine Boulevardnummer, sondern eine klare rechtliche Ansage:
Das Höchstgericht bewertet eine Aufforderung des Ehepartners zu Sexualkontakten mit Dritten als massive Missachtung von dessen Persönlichkeitsrechten:
👉 Wer den Ehepartner gegen dessen Willen zu Sexualkontakten mit Dritten drängt oder ernsthaft auffordert, missachtet dessen Persönlichkeit im höchst intimen Lebensbereich.
👉 Das kann bereits für sich eine schwere Eheverfehlung sein.
Offene Ehe geht (im Einvernehmen) . Druck nicht.
Rechtlich spannend ist die Entscheidung deshalb, weil der OGH den Sexualbereich klar in Richtung Selbstbestimmung verschiebt: Ehe begründet keine Pflicht zur sexuellen Verfügbarkeit – schon gar nicht zur Erfüllung fremder Fantasien gegen den eigenen Willen.
Sexualität gehört zum innersten Kern der Persönlichkeit und ist als solche durch Art 8 EMRK (Recht auf Privatleben) besonders geschützt. Wer hier zustimmt, muss das wirklich frei, informiert und ohne Druck tun.
Dazu kommt: Das Gesetz geht von gegenseitiger Treuepflicht als Regelfall aus. Wer davon vertraglich abweichen will, braucht dafür eine klare und eindeutige Grundlage – eine beiläufige Einigung reicht nicht. Diese Vereinbarung ist jederzeit von einem Ehegatten auflösbar; für ihre Dauer kann ein außerehelicher Geschlechtsverkehr allerdings nicht als schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG geltend gemacht werden.
Take-away für die Praxis:
Sexuelle „Abreden“ zwischen Ehegatten sind nur dann belastbar, wenn sie wirklich frei, ernstlich und jederzeit widerruflich sind. Sobald Druck, Angst oder emotionale Abhängigkeit im Spiel sind, wird aus „Lifestyle“ sehr schnell eine Eheverfehlung. Für die Praxis folgt daraus: Hat eine Ehegatte auch nur Zweifel daran, dass der andere Ehegatte die Sexualfreiheit nicht wirklich wünscht, darf er sich nicht auf diese „Abrede“ verlassen – sonst droht eine Pflichtverletzung gem § 49 EheG. Diese Entscheidung zeigt, dass bei einer Vereinbarung der Sexualfreiheit besonders hohe Anforderungen an die Freiheit der Zustimmungserklärung der Ehegatten zu stellen sind.
Entscheidung: OGH 26.11.2025; 6Ob 155/25z
Foto: AdobeStock_326997262 (Collage)







