Wichtige Tipps & 7 Irrtümer beim Erben: Irrtum 5
1. **Häufig fehlendes Testament:** Viele Menschen verlassen sich darauf, dass das Gesetz die Verteilung ihres Nachlasses regelt und hinterlassen kein Testament.
2. **Unklarheiten bei der Erbfolge:** Ohne ein klares Testament können Streitigkeiten darüber entstehen, wer welchen Anteil des Erbes erhält. Dies führt oft zu Konflikten zwischen den Hinterbliebenen.
3. **Irrtümer und Missverständnisse:** Es gibt immer noch verbreitete Missverständnisse und falsche Annahmen über das Erbrecht, die zu zusätzlichen Problemen führen können.
4. **Kosten und Nervenbelastung:** Selbst wenn ein Testament vorhanden ist, können Fehler beim Verfassen zu rechtlichen und finanziellen Problemen für die Hinterbliebenen führen.
Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema Nachlassplanung auseinanderzusetzen und gegebenenfalls ein rechtsgültiges Testament zu erstellen. Dies kann dazu beitragen, Konflikte und Unsicherheiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass der letzte Wille des Verstorbenen respektiert wird. Es ist auch hilfreich, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
Schulden des Verstorbenen sind vererblich. Daher ist, wenn der Verstorbene größere Schulden hatte oder solche zu erwarten sind, bei der Annahme der Erbschaft größte Vorsicht geboten. Mit der Abgabe einer Erbantrittserklärung „erbt“ man allerdings nicht nur die Aktiva (das Vermögen) der Verlassenschaft, sondern auch die Passiva (die Schulden). Es gibt 2 Arten von Erbantrittserklärungen (sowie der Möglichkeit der Erbausschlagung):
1. Unbedingte Erbantrittserklärung:
Die unbedingte Erbantrittserklärung verpflichtet den Erben dazu, alle Schulden und Vermächtnisse aus seinem eigenen Vermögen in unbegrenzter Höhe zu begleichen, selbst wenn er von diesen Forderungen nichts wusste und sie die Aktiva der Verlassenschaft übersteigen. Mehrere Erben haften solidarisch für die Schulden, was bedeutet, dass die anderen Erben für eventuelle Zahlungsausfälle eines Erben einspringen müssen. Der Vorteil einer unbedingten Erbantrittserklärung liegt in der einfachen und kostengünstigen Abwicklung. Im Gegensatz zur bedingten Erbantrittserklärung ist keine Schätzung des beweglichen Verlassenschaftsvermögens erforderlich. Stattdessen wird eine „Vermögenserklärung“ erstellt, die vom Notar aufgestellt wird und als Grundlage für das Verlassenschaftsverfahren dient. Die Erben bestätigen, dass diese Aufstellung nach ihrem Wissen vollständig und korrekt ist.
Achtung: Die Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung ist wegen der drohenden Schuldenhaftung riskant. Sie ist nur zu empfehlen, wenn man die Lebensgewohnheiten und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen genau kannte und sicher sein kann, dass keine versteckten Schulden auftauchen.
2. Bedingte Erbantrittserklärung
Durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann man das Risiko der Schuldenhaftung beschränken. Der Erbe haftet zwar weiterhin mit seinem eigenen Vermögen, aber nur mehr beschränkt mit dem Wert der Aktiva der Verlassenschaft und nur anteilig entsprechend seiner Erbquote. Der Wert der Verlassenschaft wird durch die Beiziehung von Sachverständigen und von dem Gerichtskommissär ermittelt. Anstelle der Vermögenserklärung tritt ein von dem Notar errichtetes Inventar. Diese Art des Erbantritts ist dann umso mehr zu empfehlen, je weniger man von den Lebensumständen des Verstorbenen wusste.
3. Erbausschlagung:
Eine Erbausschlagung ist immer möglich. Insbesondere wenn die Passiva (die Schulden) die Aktiva (das Vermögen) der Verlassenschaft übersteigen, sollte eine sogenannte Erbausschlagung erklärt werden. Es kommt in diesem Fall zu einer Verteilung der Aktiva. Diese werden zunächst berichtigt um
• die Kosten des Verfahrens,
• die nach dem Tod entstandenen Mietzinse bis zur Räumung,
• die Kosten eines einfachen Begräbnisses und
• alle übrigen Forderungen (eventuell nur mit einer Quote).
Wenn für die Verwertung der Aktiva der Verlassenschaft Tätigkeiten erforderlich sind (z.B. die Wohnung zu räumen oder einen Pkw zu verkaufen), wird vom Abhandlungsgericht ein Verlassenschaftskurator bestellt, der mit gerichtlicher Genehmigung diese notwendigen Tätigkeiten durchführt.