Wichtige Tipps & 7 Irrtümer beim Erben: Irrtum 1
1. **Häufig fehlendes Testament:** Viele Menschen verlassen sich darauf, dass das Gesetz die Verteilung ihres Nachlasses regelt und hinterlassen kein Testament.
2. **Unklarheiten bei der Erbfolge:** Ohne ein klares Testament können Streitigkeiten darüber entstehen, wer welchen Anteil des Erbes erhält. Dies führt oft zu Konflikten zwischen den Hinterbliebenen.
3. **Irrtümer und Missverständnisse:** Es gibt immer noch verbreitete Missverständnisse und falsche Annahmen über das Erbrecht, die zu zusätzlichen Problemen führen können.
4. **Kosten und Nervenbelastung:** Selbst wenn ein Testament vorhanden ist, können Fehler beim Verfassen zu rechtlichen und finanziellen Problemen für die Hinterbliebenen führen.
Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema Nachlassplanung auseinanderzusetzen und gegebenenfalls ein rechtsgültiges Testament zu erstellen. Dies kann dazu beitragen, Konflikte und Unsicherheiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass der letzte Wille des Verstorbenen respektiert wird. Es ist auch hilfreich, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
In Österreich hat der Ehepartner des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht, dessen Umfang von den vorhandenen Verwandten abhängt:
1. Wenn der Verstorbene Kinder oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel) hinterlässt, erbt der Ehepartner neben diesen und erhält 1/3 des Nachlasses.
2. Falls der Verstorbene weder Kinder noch lebende Nachkommen dieser Kinder hinterlässt, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen (2. Parentel) und bekommt in diesem Fall 2/3 des Nachlasses. Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
3. In allen anderen Fällen, in denen keine der oben genannten Verwandten existieren, erbt der Ehepartner oder eingetragene Partner den gesamten Nachlass.
Die Höhe des Erbes des Ehepartners hängt also von der Anwesenheit und der Verwandtschaftsbeziehungen zu anderen potenziellen Erben ab.
Zusätzlich hat der Ehepartner hat ein gesetzliches Vorausvermächtnis, das ihm bestimmte Vermögenswerte vorweg sichert:
1. **Bewegliche Sachen:** Der überlebende Ehepartner erhält vor seinem Erbteil bewegliche Sachen, die zum ehelichen Haushalt gehören, wie Haushaltsgeräte, Geschirr, Möbel und Teppiche.
2. **Wohnrecht:** Wenn die eheliche Wohnung im Eigentum des Verstorbenen steht, hat der überlebende Ehepartner das Recht, weiterhin in der Wohnung zu wohnen.
Dieses Vorausvermächtnis wird „Vorausvermächtnis“ genannt, weil es dem überlebenden Ehepartner vor dem Erbteil gewährt wird und nicht davon abgezogen werden muss. Falls der überlebende Ehepartner während der Ehe Unterhalt vom Verstorbenen erhalten hat, hat er auch nach dem Tod des Ehepartners Anspruch auf Unterhalt von den Erben. Dieser Unterhaltsanspruch wird jedoch um andere Gelder gekürzt, die er im Zusammenhang mit dem Ableben des Ehepartners erhält, wie etwa Erb- oder Pflichtteile oder öffentliche oder private Pensionsleistungen.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Rechte des Ehepartners nur während der Ehe bestehen. Ein geschiedener Ehepartner hat kein Erbrecht aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen.