Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens ist ein Haustier (hier: Katze) wie eine Sache zu behandeln. Ein während der Ehe erworbenes Haustier unterliegt daher grundsätzlich der Aufteilung.
Auch die Zuweisung eines Haustiers im Rahmen der Aufteilung hat gem § 83 Abs 1 EheG nach Billigkeit zu erfolgen. Mangels erkennbaren Vermögensinteresses bedeutet Billigkeit in diesem Fall, dass das Tier jenem geschiedenen Ehegatten zuzuweisen ist, der die stärkere gefühlsmäßige Bindung zu ihm hat. Auf den umgekehrten Aspekt, zu welchem Ex-Ehegatten das Tier die stärkere Bindung hat, kommt es nicht an.
Von dieser Zuweisung ist nur abzuweichen, wenn sie mit dem Tierschutz unvereinbar ist (insb wegen der Haltungsbedingungen).
Dr. Clemens Gärner: „Die Gerichte müssen bei solchen Fragen herausfinden (und dann entscheiden) welcher Ehepartner die stärkere gefühlsmäßige Bindung zum Haustier hat… das kann im Gerichtsaal zu durchaus spannenden Fragestellungen führen. Am Ende kommt es darauf an, wem der Richter mehr glaubt. Die Gefühle des Haustiers spielen dabei laut OGH keine Rolle. Dazu wäre auch ein Beweisverfahren wohl eine Herausforderung…“